Teil 14 Eine Hand weiss nicht, was die andere tut

Моргенштерн 2
All das spielte sich hinter dem Ruecken meiner Mutter ab, waehrend sie sich seit dem 10. Februar 2000, nach dem Praesidenten-Erlass, in Sicherheit vor der Pfaendung waehnte.

Uns Laien sind die Justizwege unergruendlich. Besonders dann, wenn wir nicht informiert werden.


Der positive Anhebungsbeschluss der Rechtspflegerin Ku an die BfA
geriet in die Haende der Rechtspflegerin Koko. Sie addierte die
Rente mit dem nicht vorhandenen Ehegattenunterhalt in Hoehe von 300 DM und setzte den Pfaendungsbeschluss wieder in Kraft!!!

Das merkte meine Mutter erst an ihrem Kontoauszug: die Rente
wurde wieder nicht ueberwiesen! Das war ein harter Schlag!
Viele Tage spaeter sahen wir das folgende Schriftstueck:

" 1.Eine Anhebung der Pfaendungsfreigrenze ist moeglich gem. § 850 fIa ZPO, wenn der notwendige Lebensunterhalt des Schuldners nachweislich nicht gedeckt ist.

Dies wurde in Bezug auf die Ihnen gezahlte EU- Rente durch das Sozialamt nachgewiesen.
Dabei wurde jedoch nicht der Ihnen ebenfalls nachweislich zur Verfuegung stehende Unterhaltsbetrag i.H. v. 300 DM beruecksichtigt, welcher den von der Rente pfaendbaren Betrag un ca. 100% uebersteigt.

Eine Anhebung scheidet daher aus.

2. § 850 Ibc ZPO : Anhebung aufgrund besonderer Beduerfnisse des
Schuldners aus persoenlichen oder beruflichen Gruenden:
dieser Aspekt waere aufgrund ihrer Behinderung unter Umstaenden ebenfalls beruecksuchtigungsfaehig, wenn Ihr Einkommen einzig aus der EU-Rente bestuende. Da Ihnen aber auch noch der Unterhalt zufliesst, kann auch hieraus kein Anspruch abgeleitet
werden.  (Es gab keinen Unterhalt! - Autor M2)

3. § 850 Ic ZPO: besonderer Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners:
Gegen die Anwaendung dieser Vorschrift spricht m.E. das Alter Ihres Sohnes: volljaehrig und die offensichtliche Exklusivitaet der ihm zukommenden Ausbildung i.V.m Ihrer eigenen finanziellen Lage und Leistungsfaehigkeit.

Bei volljaehrigen Kindern sieht das Gesetz die Finanzierung einer angemessenen Ausbildung des Kindes vor, die zudem auch die Leistungsfaehigkeit der Eltern beruecksichtigen muss.

Die Ausbildung, die Ihr Sohn geniesst, sprengt m.E. diesen Rahmen und ist daher bei Bemessung der Pfaendungsfreigrenze ebenfalls unberuecksichtigt zu lassen.

Der von Ihnen gebrachte Einwand, dass Sie aufgrund des Beschlusses keine weiteren Einkuenfte haben, greift ebenfalls nicht. Dieser Beschluss verbietet lediglich, dass Ihre Rente und
der Ehegattenunterhalt (es gab keinen Ehegattenunterhalt!- Autor M2) zusammengerechnet werden, was eine anteilige Pfaendung des
Ehegattenunterhalts bedeuten wuerde (ueber den derzeit pfaendbaren Betrag von 147,70 DM hinaus).

Der Beschuss sagt nicht, dass der Unterhalt kein Einkommen ist und bei der Berechnung einer hoeheren Pfaendungsfreigrenze nicht mit herangezogen werden kann." (Aber es gab keinen Unterhalt!-
Autor M2).

SO BELEHRTE die verwirrte und arrogante 23-jaehrige Rechtspflegerin Koko meine Mutter, dass die armen Buerger lieber die falschen Honorarrechnungen der zugereisten Anwaelte bezahlen muessen als
die "exklusive" Ausbildung eines Kindes.
Diese Auslassung war auch in dem Sinne falsch, dass ich als Austauschschueler nicht volljaehrig, sondern minderjaehrig war.

Anscheinend war das Fraeulein einfach neidisch! Ihre Mutter hat
sich weder um ihre Ausbildung, noch um ihre Manieren gekuemmert.
Als meine Mutter zu Sprechstunde erschienen war, bruellte das
Fraulein sie schamlos an. Sie sah, dass diese stille Frau keinen
Beschuetzer hat, und tobte sich ungehindert aus.

- 2 -

Sie setzte unter Druck die Rechtspflergerin Ku und die solide
ruhige Kollegin We, welche vorher die Zusammenlegung beider "Einkuenfte" strickt abgewiesen hat, denn bei 300 DM
handelte es sich um die Schulden, die mein Vater in Raten an

meine Mutter zurueckzahlen wollte. Von nun an zahlte er nichts mehr zurueck
und behielt die Datsche trotzdem.

...Im Januar 1993 hat unsere Stadtzeitung geschrieben, dass "nach dem 3. Oktober 1990 die PRIVATEN Bildungskurse und
kaufmaennische Berufsschulen circa 1200 Arbeitslosen in einem zweieinhalbjaehrigen Kurs fuer juristische Hilfsberufe umgeschult haben. Hinzu kamen knapp 400 Lehrlinge auf diesem Gebiet. Damit sollte der Bedarf im wesentlichen gedeckt werden koennen."

1989 sassen nur zwei Rechtspflegerinnen mit einer Schreibmaschine im DDR-Bezirksgericht.

Jetzt aber sitzen Regimente von jungen Frauen vor den Computern im ehemaligen riesigen Fabrikgebaude und werden vor Ueberforderung wild! Man hat sie unkontrolliert auf die Bevoelkerung losgelassen. Nach § 9 des Rechtspflegegesetzes duerfen sie selbststaendig entscheiden. Sie sind nicht weisungsgebunden.

PFAENDUNGEN, INSOLVENZEN, VERSTEIGERUNGEN ERSCHUETTERTEN UNSERE
STADT UND das LAND!

Aus dem Tagebuch meiner Mutter:

"Erschuettert ueber die "Zwangsvollstreckungssache", die durch Rechtspflegerin Koko verursacht wurde, rief ich das Sekretariat des leitenden Richters R. an und bat um einen Termin. Der Weg zu ihm war fuer mich koerperlich sehr anstrengend und seelisch qualvoll.

Wo bin ich hingeraten? Was tun die alle gegen mich?!
ICH WILL MEIN ALTES LEBEN ZURUECK!

Ich kam ein Paar Minuten zu frueh und traf auf der Etage ausgerechnet auf die Rechtspflaegerin Koko. Auf ihrem schmalen Koerper hing ein abgenutzter Waschlappen rum. Das Maedchen konnte aus ihrem Ausseren nichts machen. Sie blickte erbost wie immer.

- Guten Tag, Frau Koko! Was haben Sie da geschrieben? Ich bekomme seit vier Jahren keinen Ehegattenunterhalt mehr! Und er betrug nur 200 DM! Die Honorarforderung der Anwaeltin Vack ist ja gerade infolge der Aufhebung dieses Unterhalts entstanden! Nun haben Sie die Pfaendung wieder in Kraft gesetzt, und ich kann meine Miete nicht zahlen!

- ABER SIE KOENNEN DOCH INNERHALB VON 7 TAGEN IHRE VOLLE RENTE VOM KONTO ABHEBEN UND ALLES BEZAHLEN,- antwortete sie.

- Ich verstehe Sie nicht. Wie meinen Sie das?
- Ihr Konto ist doch 7 Tage vor Zugriff geschuetzt!
- Meine volle Rente wird mir nicht ueberwiesen. Sie wird direkt an der Quelle in der BfA gepfaendet!

In dieser Sekunde wurde die Koko kreideweiss.   Mit vergroesserten Augen versteinerte sie.  SIE BEGRIFF, DASS SIE MICH an die Luegnerin Vack AUSGELIEFERT HAT!
Ich erwartete einen logischen Schritt: jetzt wird sie ihren Beschluss revidieren...

ABER WEIT GEFEHLT!
Sie begann zu schreien!  Sie schrie wirres Zeug.  Aus allen Zimmern sprangen ihre Kolleginnen auf den langen Korridor heraus. Ich stand schweigend circa ein Meter von ihr entfernt und beobachtete dieses Theater.

Ich fuerchtete mich vor einer Provokation. Ich bin wieder ohne Augenzeugen gekommen. Sie koennte mir sonst was unterstellen und Polizei rufen. Mit unter schrie sie:
- Ich will wegen Ihnen meine Arbeit nicht verlieren!

Ich ging eine Etage hoeher zum leitenden Richter. Ich legte ihm den Beweis vor, dass ich keinen Ehegattenunterhalt bekomme und dass die Pfaendung gesetzwidrig ist. Er versprach mir, die Sache
in Ordnung zu bringen.  Er kopierte meine Unterlagen.

Vier Monate lang hoerte ich nichts von ihm.  Die Pfaendung lief.
Ich ging noch einmal ins Vollstreckungsgericht und fragte die
Sekraeterin Sch. Daraufhin haendigte sie mir einen Beschluss aus, der mir nicht zugestellt wurde." (Ende des Tagebuchs).

                "BESCHLUSS

Auf Antrag des Glaubigers erliess das Amtsgericht einen Pfaendungs- und Ueberweisungsbeschluss.  Die Schuldnerin beantragte, den Pfaendungsbeschluss dahingehehd zu aendern, die
Pfaendungsfreigrenze anzuheben.  Ueber diesen Antrag wurde bislang noch nicht entschieden. ( Das ist nicht wahr! Der Gerichtspraesident hat es entschieden! - Autor M2)

Mit Verfuegung vom Maerz 2000 half die zustaendige Pflegerin Koko
nicht ab und legte dem Unterzeichner zur Entscheidung vor.
Die Erinnerung ist wegen fehlender Statthaftigkeit unzulaessig.
Daraus begehrt die Schuldnerin, die Pfaendungsfreigrenze anzuheben, wird bereits im noch anhaengigen Verfahren gem. § 54 Abs. 4 SGB Ii.V. m. § 850 f Abs. 1 Nr. 1a und b ZPO geprueft.

Die Vollstreckungserinnerung kann auch nicht in einen Antrag nach § 850f Abs.1 ZPO umgedeutet werden und umgekehrt ( vgl. OLG Koeln, Beschluss vom 18.08.1988, NJW - RR 1989, 189). Dies ergibt sich schon aus dem unterschiedlichen Charakter und Ziel

beider Verfahren. Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 766 ZPO gegen einen Pfaendungs- und Ueberweisungsbeschluss erstrebt die Schuldnerin die Ueberpruefuhg der Rechtsmaessigkeit und die Aufhebung des Beschlusses mit der Folge, dass dem Glaubiger der

Pfaendungsrang verloren geht. Der gesonderte Antrag nach § 850f Abs. 1 ZPO hingegen laesst den Bestand und die Wirksamkeit des Beschlusses UNANGEFOCHTEN (obwohl das ein Betrug ist!- Autor M2) und stuetzt sich auf neue, bei Erlass des Beschlusses regelmaessig nicht bekannte Tatsachen.

Er kann unabhaengig von einer etwaigen formellen Rechtskraft des Beschlusses gestellt werden. (Was denn!?- Autor M2)
Der Pfaendungsrang des Glaubigers (das heisst: der Anwaeltin Vack) wird nicht beruehrt, wenn dem Antrag stattgegeben wird. Die Zulassung der Vollstreckungserinnerung im vorliegenden Fall wuerde zu einer unzulaessigen VERSCHACHTELUNG (?!) zweier selbststaendiger

Verfahren fuehren.
Die Kostenrechnung beruht auf § 91 ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da solche im Kostenverzeichnis - Anlage 1 zum GKG-
nicht vorgesehen sind.

Gb Richter im Amtsgericht."

Wir haben nichts verstanden. Was fuer eine Verschachtelung? Was sind das fuer neue, unbekannte Tatsachen? Er muesste das andere, "unbekannte" Verfahren ruhig mit dem Aktenzeichen versehen, um das Licht ins Dunkel zu bringen!

Aber jemand war an Verzoegerung interessiert. Dieser Wirrwar wurde bestimmt mit der Anwaehltin Vack abgesprochen! Es gab schon Geruechte, dass die Anwaehlte das unehrlich gewonnene Honorar mit den Richtern teilten. Die Pfaendung ging im August auf ihr Ende zu, obwohl sie gesetzwidrig war.

Zusaetzlich zum gepfaendeten Betrag mit seinen enorm gewachsenen Honorarzinsen plante die BfA, auch ihre Verwaltungsgebuehren und derer Zinsen darauf aufzuschlagen. Meine Mutter stellte den Antrag auf Befreiung von dem Aufschlag.

Der Antrag verlor sich in der naechsten Katastrophe: die BfA pfaendete weiter im August, September, Oktober, November und Dezember...
Im Telefongespraech erfuhr die Mutter von der willigen Vollstreckerin, dass ein weiterer Pfaendungsbeschluss an die BfA zugestellt wurde...

- 3 -
         
Stillschweigend schickte die Anwaehltin Vack einen neuen Pfaendungsbeschluss in Hoehe von 264 DM (urspruenglich 208 DM) an die BfA Berlin.
Die willigen Vollstrecker standen wieder Gewehr bei Fuss und pfaendeten, ohne meine Mutter vorher informiert zu haben.

Mit Muehe und Not kam sie dahinter, dass diese Forderung die Gerichtsgebuehr fuer die Klage meines Vaters gegen Ehegattenunterhalt war. 1996 hat er die Gebuehr nicht bezahlt und waelzte das nun auf meine Mutter ab, obwohl

der GERICHTSPRAESIDENT SIE VON ALLEN GERICHTSKOSTEN BEFREITE.

Anscheinend respektierte die Vack den Praesidenten nicht.
Sie addierte ihre angebliche "Zuarbeit" (schreiben,telefonieren, Mehrwertsteuer, Zinsen, diverse Zuschlaege - alles, was das Herz begehrt) zum urspruenglichen Betrag. Aus 208 DM sind 264 DM geworden.

Als meine Mutter diese gemeine Methode begriffen hat, entschied sich sich, den "Zuverdienst" dieser Frau an weiteren Gerichtskosten zu verhindern. Mit einem Schlag ueberwies sie vom Dispo - Kredit die restlichen Gerichtskosten an die Justizkasse und hatte wieder kein Geld fuer ihre Miete.

Sie hat den Vollstreckern das Handwerk fuer immer gelegt.

Fuer immer?..

Vorher hat sie  eine Dienstaufsichtsbeschwerde an Praesident des Amtsgerichts ueber den Fehler der Rechtspflegerin Koko geschrieben. Er antwortete darauf:

"Die Rechtspflegerin Koko hat irrtuemlich angenommen, dass es sich bei diesem Betrag um Unterhalt handele.
Soweit Rechtspflegerin Koko darauf hingewiesen hat, dass Ihnen der Betrag von 300 DM monatlich zufliesse und es keinen

Unterschied mache, ob es sich um Unterhalt oder eine sonstige Leistung handele, ist diese Beurteilung DER DIENSTAUFSICHT ENTZOGEN, da RECHTSPFLEGER NACH § 9 RpflG SELBSTSTAENDIG ENTSCHEIDEN UND INSOWEIT NICHT WEISUNGSGEBUNDEN SIND.

Ich habe ihr die Unterlagen zu nochmaliger Pruefung zugeleitet.

Der Praesident."

Die Nachfrage im Vollstreckungsgericht hat ergeben, dass die Rechtspflegerin Koko die Empfehlungen des Praesidenten kurzer Hand in den Papierkorb entsorgte.

                "Amtsgericht. Der Praesident.

Betr.: Zwangsvollstreckungsverfahren gegen Sie
Bezug: Ihre telefonische Beschwerde vom 04.04.

Sehr geehrte Frau Morgenstern!
Nach dem Telefonat habe ich den Vorgang beigezogen und ueberprueft.
Das Verfahren der Mitarbeiterinnen des Vollstreckungsgerichts rechtfertigt ein Einschreiten im Wege der Dienstaufsicht nicht.
Ihre Eingaben in dem seit dem Jahre 1999 gefuehrten Verfahren wurden saemtlichst BEARBEITET UND BESCHIEDEN.

Ihre Erinnerung vom 14.02. gegen den Pfaendungs- und- Ueberweisungsbeschluss wurde mit Beschluss des damals zustaendigen Richters am 23.03. als unzulaessig VERWORFEN. (1) (Wegen "Verschachtelung"- Autor M2).

Ihrem Antrag auf einsweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vom 14.02. hat die leitende Rechtspflegerin Ku stattgegeben, aber die Rechtspflegerin Koko mit Beschluss vom 31.7. zurueckgewiesen, weil Sie angeblich den Unterhalt in Hoehe von 300 DM bekommen. (2)

Ihr Antrag vom 26.7. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluss vom 09.08. zurueckgewiesen. Am gleichen Tag wurde auch Ihr Antrag auf Anhebung der Pfaendungsfreigrenze zurueckgewiesen.

Ihr Vorwurf, dass Ihre Rechtsbehelfe nicht richtig bearbeitet worden seien, ist daher unbegruendet. Wie ich Ihnen bereits erlaeutert habe, BIN ICH IM RAHMEN der Dienstaufsicht auf Grund der den Rechtspflegern durch § 9 RPflG gesetzlich eingeraumten sachlichen Weisungsfreiheit NICHT BERECHTIGT, die getroffenen Entscheidungen AUF RICHTIGKEIT ZU PRUEFEN. (Hoppla!- Autor M2)

Hierzu haetten Ihnen vielmehr die Moeglichkeit zur Verfuegung gestanden, sofortige Beschwerde einzulegen. (3)

Im uebrigen ist auch die Behandlung Ihrer undatierten, am 18.02. eingegangenen Beschwerde durch die jetzt zustaendige Rechtspflegerin nicht zu beanstanden. Diese hat Ihre Beschwerde als Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO ausgelegt und zutreffend auf dessen Aussichtslosigkeit hingewiesen, weil auf Grund der gesetzlichen Pfaendungsgrenzen, die der Rentenversicherungstraeger von sich aus zu beachten hat, ein pfaendbarer Betrag ohnehin von Ihrer Rente NICHT VERBLEIBEN WIRD. (Aber es wurde nach wie vor gepfaendet und gepfaendet, was das Zeug haelt!!! - Autor M2).

Mit freundlichem Gruss!
Der Praesident
Unterschrift "

1) Hier ist die Abweisung auf Grund der "Verschachtelung" gemeint.
2)Die Rechtspflegerin Koko addierte die Rente und den (nicht existierenden) Unterhalt und setzte die Pfaendung wieder in Kraft.
3) Wie haette meine Mutter die sofortige Beschwerde einlegen koennen, wenn sie mit grosser Verspaetung und erst anhand von Kontoauszug erfahren hat, dass ihre Rente gepfaendet wurde?!

Als Laie bleibt mir die Frage: Wenn eine hoehere Leitungsebene die ihr unterstellte niedrigere Ebene NICHT AUF INHALT PRUEFEN DARF und sie LIEST die Entscheidungen NICHT, wie kann sie mit blosser Aufzaehlung der Papiere behaupten, dass alles auf unterer Ebene "bearbeitet" wurde?! Es wurde lediglich viel Papier beschrieben im Kampf gegen eine unschuldige Buergerin, die in dieses Unglueck durch Anwaehltin Jack hineinmanoevriert wurde!

O, Absurdistan!

http://www.proza.ru/2013/12/09/313