Teil 10 Identische Erfahrungen

Моргенштерн 2
Meine Mutter machte die gleichen Erfahrungen. Sie erhielt den  Beschluss des Zwangsvollstreckungsgerichts. Beim Lesen fuehlte sie sich, wie in der Achterbahn: mal ja, mal nein, mal hoch, mal runter: die Rechtspflegerin M. fuehrte irre, um ihr nicht

entgegenzukommen, aber gleichzeitig zu bestaetigen, dass der Pfaendungsbeschluss vom 6.10.1999 gesetzwidrig ist.
Es war Aequilibristik, wie im Zirkus.
Der Text hatte mit dem gesunden Menschenverstand nichts zu tun.

                Zwangsvollstreckungsgericht

"Sehr geehrte Frau Morgenstern!
Bezugnehmend auf Ihren Antrag gem. § 765a ZPO, hier eingegangen am..., wird folgendes mitgeteilt:
Nach den vorliegenden Unterlagen liegt Ihr monatliches Einkommen UNTER der gesetzlicher Pfaendungsfreigrenze von derzeit 939,99 E. Es besteht
daher kein pfaendbares Einkommen.

Die gesamte monatliche Rente ist demnach Ihnen auszuzahlen.
Da zur Zeit die volle Rente unpfaendbar ist, besteht kein Rechtsschutzbeduerfnis fuer einen Antrag nach § 765a ZPO. Sie
werden gebeten, binnen 2 Wochen mitzuteilen, ob Sie den Antrag

nach §765a ZPO aufrechterhalten.
Mit freundlichen Gruessen!
Rechtspflegerin M."

Meine Mutter wollte den Vollstreckungsschutz haben. Sie bestaetigte die Aufrechterhaltung des Antrags. Und ploetzlich
folgte, wie ein Schuss aus dem Hinterhalt, der absolut widersprechende Beschluss:

                "BESCHLUSS

In der Zwangsvollstreckungssache
Herr M...........................Glaubiger
                vertreten durch RAin Vack
gegen

Frau M. .........................Schuldnerin (?!)

1. Der Antrag der Schuldnerin (?!) gem. § 756a ZPO auf Vollstreckungsschutz wird KOSTENPFLICHTIG ZURUECKGEWIESEN.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird
zurueckgewiesen.

                GRUENDE:

Die Schuldnerin begehrt Vollstreckungsschutz gem. §765a I ZPO
gegen den am 6.10.1999 erlassenen Pfaendungs- und Ueberweisungsbeschluss des Amtsgerichts.

Sie beantragt die Aufhebung des Pfaendungs-und Ueberweisungsbeschlusses. In der Begruendung gab sie unter anderem folgendes an:
Die Pfaendung der Invalidenrente bedeutet fuer sie eine sittenwidrige Haerte.Die Rente ist die einzige Sozialleistung

und die Existenzgrundlage. In der Zukunft ist eine Aenderung der finanziellen Lage nicht zu erwarten. Mit Beschluss vom 6.10.1999 wurde die Rente gepfaendet.
Gem. § 765a I ZPO kann das Vollstreckungsgericht die Zwangsvollstreckungsmassnahme ganz oder teilweise aufheben oder

einstweilen einstellen, wenn die Durchfuehrung der Massnahme unter Wuerdigung des Schutzbeduerfnisses des Glaubigers (d.h. der
Anwaeltin Vack) wegen besonderer Umstaende eine mit den guten Sitten unvereinbarte Haerte fuer die Schuldnerin bedeuten wuerde.

Nach dem Rechtsgedanken des § 765a ZPO ist Vollstreckungsschutz nur unter ganz besonderen Umstaenden zu gewaehren. Die Massnahme muss daher fuer den Schuldner eine ganz besondere Haerte bedeuten, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.

DIE PFAENDUNG DER RENTE DER SCHULDNERIN STELLT AUS SICHT DES GERICHTS KEINE BESONDERE HAERTE DAR.

Die Schuldnerin erhaelt Rente wegen Erwerbsunfaehigkeit. Die monatliche Grundrente ist unpfaendbar. Ansprueche der RAin Vack bleiben bei der Berechnung der pfaendbaren Teile der laufenden Sozialleistungen unberuecksichtigt.(???)

Darueber hinaus besteht hinsichtlich weiteren Leistungen durch den Drittschuldner ein pfaendungsfreier Betrag von derzeit monatlich 939,99 EURO.

(Was schreibt die da?! Was fuer ein pfaendungsfreier Betrag von 939,99 Euro?! Die Bruttorente meiner Mutter betrug 800 Euro
monatlich! Die Miete war 450 EURO hoch. Nach Bezahlung von Elektro, Telefon, Versicherung und Pfaendung blieb ihr kein Geld fuer Lebensmittel und Medikamente uebrig.- Autor M2)

Die unpfaendbaren Betraege und die Praendungsfreigrenzen sind durch den Drittschuldner (Rentenanstalt) zu beachten.
Nach dem vorgelegten Rentenbescheid liegt die gesamte auszuzahlende Rente unter der Pfaendungsfreigrenze.

Der Schuldnerin ist demnach die gesamte monatliche Rente durch den Drittschuldner auszuzahlen. (??) Da zurzeit keine pfaendbaren Leistungen vorhanden sind, wird die Schuldnerin durch die Pfaendung materiell auch nicht beeintraechtigt. (??)

EINE SITTENWIDRIGE HAERTE IST SOMIT NICHT GEGEBEN. (??)
Die Voraussetzungen fuer die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nicht gegeben. (??)

Zwar kann die Schuldnerin die Kosten der Prozessfuehrung nicht aufbringen, jedoch hat der Vollstreckungsschutzantrag keine Aussicht auf Erfolg. (??)
Mangels Erfolgsaussicht (??) des Vollstreckungsschutzantrags war die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zurueckzuweisen, § 114 ZPO.    
Rechtspflegerin M."

-2-
                Niederschlagung

Meine Mutter hat an die Justizkasse geschrieben:

    "Hiermit stelle ich Antrag auf Niederschlagung der Forderungen in Hoehe von 49,50 DM, 175,50 DM und 208 DM. Ich bin beduerftig.

                ANTRAG

Mein geschiedener Ehemann hat die Klage gegen 200 DM Unterhalt eingereicht. Seiner Anwaeltin ist es gelungen, ohne Beweisdokumente ( ohne Lohnbescheinigung, Lohnsteuerkarte, Vermietungs- und Verpachtungseinnahmen fuer seine Grundstuecke etc.) die Klage zu gewinnen.
Nach Wegfall des Unterhalts ist es paradox, von mir die Kosten fuer seine Klage und das Honorar seiner Anwaeltin zu fordern. Ich erkenne diese Regelung nicht an. Meine Existenz ist gefaerdet. Meine Invalidenrente reicht knapp fuer monatliche Rechnungen an Miete, Strom, Telefon und Versichrung aus."

Die Antwort aus der Justizkasse:

" Sehr geehrte Frau M. !
Bitte konkretisieren Sie Ihren Antrag, ob ein Kostenerlassgesuch gestellt wird und ob die gemaess beiliegender Forderungsaufstellung angehenden Rechnungen mit einzubeziehen sind :
           KR vom... 1997...........78,80 DM
           KR vom... 1997...........49,50
           KR vom... 1997..........175,50
           KR vom... 1998..........208, 00
           Gesamtforderung:        511, 80 DM "
            
Ach, du lieber Himmel! 511,80 DM sind bereits angelaufen! Aber das war noch nicht alles! Am naehchsten Tag kam die Nachricht:
" Weitere Kostenforderungen gegen Sie in der Familiensache Herr M. gegen Frau M. in Hoehe von
            45 DM
            12,80 DM Vollstreckungskosten
            gesamt: 57,80 DM

Wir bitten um Mitteilung, ob zu Ihrem Antrag die o.g. Kostenrechnung dem Kostenerlassgesuch einzubeziehen ist."

Die Gesamtforderung wuchs auf 569,60 DM an.

            "Amtsgericht. DER PRAESIDENT

Betr.: Kostenrechnung des Amtsgerichts
       Mahnverfahren
       Familiensache

Sehr geehrte Frau M. !
Ihr Schreiben, mit welchem Sie Widerspruch gegen die Entscheidung eingelegt haben, ist bei uns eingegangen.Vorab ist festzustellen, dass Ihnen unter Beruecksichtigung der Invalidenrente und nach Abzug der Miet- und Betriebskosten ein Betrag von 120 DM zum Leben verbleibt. Aufgrund Ihres Vortrags sind Sie derzeit in der Lage, diese Forderung in Raten zu zahlen. Um nochmalige Darlegung bis zum 20.4.1999 wird gebeten.
Im Auftrag
Justizinspektorin O."

...Es waren Zeiten, als die Sozialhilfeempfaenger, darunter verschiedene Emigranten, die nie in Deutschland berufstaetig waren, besser lebten als eine alleinstehende Rentnerin nach 45 Arbeitsjahren. Die hatten kostenlose Wohnungen, 345 DM

monatliches Taschengeld und separates Geld fuer Kleidung und Schuhe vom Sozialamt einige Male im Jahr. Zu Weihnachten bekamen Sie Geschenke. Sie hatten Pass, mit dem sie Bibliotheken und Theater unentgeltlich besuchen koennten, aber wegen der

Sprachbarriere machten sie davon keinen Gebrauch.      
Meine Mutter feierte schon lange keine Feste, sie ging weder ins Kino, noch ins Theater, und Reisen konnte sie sich auch nicht mehr leisten.

Die Forderungen der Justizkasse wurden noch nicht niedergeschlagen, da schlug die Anwaeltin Vack erneut zu: ihr Honorar vermehrte sich automatisch. Sie addierte zwei Berufungen und inszenierte eine neue Kostenfestsetzung.

Meine Mutter beschwerte sich bei ihrem ehemaligen Anwalt Oska.

            "An Amtsgericht. Vollstreckungsgericht

Wir treten dem Kostenfestsetzungsbeschluss der Prozessbevollmaechtigten des Klaegers vom 8.7.1997 hinsichtlich der Kosten der 2. Instanz entgegen.

Die Prozessbevollmaechtigten des Klaegers waren in dieser Instanz nicht taetig geworden. Die Berufung ist noch vor Zustellung und vor Berufungsbegruendung zurueckgenommen worden. Die Prozessbevollmaechtigten des Klaegers jedenfalls haben noch nicht einmal ihre Vertretung fuer die 2. Instanz angezeigt.

Rechtsanwalt Oska."

Ein Tag spaeter legte er in eigener Initiatuve die sofortige Beschwerde ein.
ER HAETTE ES LIEBER SEIN LASSEN!
Fuer seine Beschwerde wurden meiner Mutter 328,56 DM in Rechnung gestellt !

-3-
                BESCHLUSS
                des Familiensenats

I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgerichts - wird verworfen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Beschwerdewert betraegt 328, 56 DM

                GRUENDE

Die Beklagte legte gegen den an Ihren Anwalt OSKA zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss Erinnerung ein.
Nach nicht Abhilfe durch Rechtspfleger und Richter gelangte die Sache an das OLG. Die Erinnerung ist unzulaessig, da sie nicht innerhalb von 2 Wochen einging.
Daran aendert nichts, dass die Beklagte erst 6 Monate spaeter den Kostenfestsetzungsbeschluss erhalten hat, weil naemlich die
Post an ihren ehemaligen Prozessbevollmaechtigten zugestellt
wurde und damit dessen Kenntnis erlangte.

Die Beschwerde ist mithin kostenpflichtig zu verwerfen, ohne dass es eines Eingehens auf die durch die Beklagte BEHAUPTETE
(??) inhaltliche Unrichtigkeit der Kostenfestsetzung ( 2.600 DM
statt 2.400 DM) bedarf.
Der Beschwerdewert entspricht dem Betrag, den die Beklagte aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses an den Klaeger zu erstatten hat.
3 Unterschriften : 3 Richter".

So "pruegelten" drei Senatsrichter auf meine unschuldige Mutter ein, die diese "Erinnerung" NICHT einlegte. Sie wusste nicht einmal, dass dieses Wort im juristischen Sinne gebrauchlich ist.

Wie kann man anders als Pruegelei die Tatsache benennen, dass die Juristen und derer Gehilfen niemals ihre Rechnungsfehler berichtigen?

Am 15. Maerz 1998 schickte die Anwaeltin Vack eine Rechnung in Hoehe von 264 DM an eine falsche Adresse. Dort hat meine Mutter nie gewohnt. Die Post irrte durch die Gegend bis zum 16. Oktober 1998 herum. In diesen 7 Monaten wuchsen die Zinsen, welche die Anwaeltin Vack nie berichtigen wird, trotz Hinweise meiner Mutter. Eine solche Justiz oeffnet dem Betrug Tuer und Tor und bereichert sich an eigenen Fehlern.

-4-

Die Anwaeltin Vack kriegte noch den Hals nicht voll. Sie stellte Antrag auf Zusammenrechnung mehrerer Einkuenfte, die es nicht gegeben hat.

"In der Familiensache Morgenstern wird beantragt:

1. den Anspruch der Schuldnerin gegen die BfA ( hier meint sie die Rente meiner Mutter!)in Hoehe von mindestens 1366 DM sowie den Anspruch gegen den Drittschuldner "Bau-Union" (Arbeitsplatz meines Vaters) in Hoehe von 300 DM zusammenzurechnen und

2. den sich aus diesem Betrag ergebenden pfaendbarem Teil des
Anspruchs gegen die BfA unter Zugrundelegung von § 850c ZPO zu pfaenden.

                Begruendung

Der Glaubiger hat einen Anspruch gegen die Schuldnerin aus den Kostenfestsetzungsbeschluessen vom 17.2. und 17.12.(??)
                - Anlage AS 1-
Gemaess Rentenbescheid bezieht die Schuldnerin eine Rente wegen Invaliditaet in Hoehe von mindestens 1366 DM brutto.
                - Anlage AS 2-
Weiterhin erhaelt die Schuldnerin einen beim Glaubiger monatlich abgezogenen Betrag in Hoehe von 300 DM. (Mein Vater musste fuer die Datsche zahlen.)
                - Anlage AS 3-
Danach erzielt die Schuldnerin ein monatliches Einkommem von mindestens 1366 DM sowie 300 DM aus dem Gehalt des Glaubigers. (Es ist wieder Luege! Kein Mensch bekommt seine Rente in brutto! Von der Rente werden abgezogen: Krankenversicherung und Pflegeversicherung; wenn die Rente in der Bank angekommen ist,
wird sofort die Miete abgezogen u.a. Zum Leben bleiben 100 DM. - Autor M2)

Somit waere nach einer erfolgten Zusammenrechnung beider Einkuenfte ein monatlich pfaendbarer Betrag gemaess § 850c ZPO in Hoehe von 315,70 DM pfaendbar, zumal die Schuldnerin keiner weiteren Person zum Unterhalt verpflichtet ist.

Auch bleiben mehrere Vollstreckungsversuche gegen die Schuldnerin ohne Erfolg.
Wir bitten, wie beantragt, zu entscheiden.
Vack"      

Zwar war meine Mutter nicht zum Unterhalt verpflichtet, aber als richtige Mutter finanzierte sie meine Zukunft- die Ausbidung in Amerika. Dafuer hat sie Kredit aufgenommen, den sie nach meinem Abschluss immer noch zurueckzahlte.

Dieser gemeine Antrag wurde abgewiesen!!! "Endlich traf Madame Vack auf eine kluge und souveraene Rechtspflaegerin!"- dachte meine Mutter.

                "Amtsgericht.Vollstreckungsgericht.
               
                AUSFERTIGUNG:
                BESCHLUSS
in der Vollstreckungssache
Herr M.
vertreten durch Rechtsanwaelte B.& Partner (hier erschien zum
erstenmal die Tarnung von Madame Vack unter Partnern- Autor M2)

gegen Frau M.

Der Antrag des Glaubigers auf Zusammenrechnung der angeblichen
Ansprueche der Schuldnerin gegen die Drittschuldner
1. BfA
2. Bau-Union
WIRD ZURUECKGEWIESEN.
                GRUENDE:

Nach § 850c ZPO koennen nur Arbeitseinkuenfte oder Sozialleistungen zusammengerechnet werden, die letztlich auch der
Beschraenkung des § 850c ZPO unterliegen.

Da es sich bei dem Anspruch der Schuldnerin gegen den Drittschuldner Ziff.2 nicht um eine o.g. Leistung handelt, sondern diese Forderung der Schuldnerin aus einem Beschluss des Familiengerichts gegen den Glaubiger resultiert, kann eine
Zusammenrechnung nicht erfolgen.

Die vom Drittschuldner Ziff. 2 gezahlten Betraege unterliegen nicht der Beschraenkung des 850c ZPO. Diese Betraege duerften ohnehin nicht fuer den Glaubiger pfaendbar sein, weil damit ja
gerade eine Forderung der Schuldnerin gegen den Glaubiger beglichen werden soll.

gezeichnet: W. Rechtspflegerin

Fuer den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Unterschrift:
gez. Urkundsbeamter der Geschaeftsstelle."
               
                Die Justizkasse

Die Justizkasse arbeitete nach wie vor fleissig und human.

"IHR SCHREIBEN vom 12.12.1997

Kostenrechnung vom 24.10.1997 in der Familiensache
   Sehr geehrte Frau M.! Ihr Schreiben vom 12.12.1997 wurde zustaendigkeitshalber an das Amtsgericht Familien- und Registerger., Gesch.-Nr weitergeleitet."

"KOSTENEINZIEHUNG gegen Sie
Sehr geehrte Frau M.! Wir moechten Ihnen mitteilen, dass Ihr Erlass- Gesuch zustaendigkeitshalber an den Praesidenten des Amtsgerichts zur Entscheidung weitergeleitet wurde."         

"KOSTENEINZIEHUNG gegen Sie
IHR Stundungsgesuch vom 12.12.1997
Sehr geehrte Frau M.! Wir koennen Stundung oder Ratenzahlung gem. § 7 nur gewaehren, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Haerten fuer den Schuldner verdunden waere und die Erfuellung des Anspruchs durch die Stundung nicht gefaehrdet wird.

Fuer die Bearbeitung Ihres Gesuchs, bzw. zur Feststellung, ob die bisherige Ratenhoehe noch in angemessenem Verhaeltnis zu Ihrem Einkommen steht, bitten wir, den anliegenden Fragebogen richtig und vollstaendig auszufuellen und mit den entsprechenden Belegen binnen 2 Wochen zurueckzusenden."

Teil 11 http://www.proza.ru/2013/11/22/313