Teil 8 Die Verunglimpfung

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Das Sozialgericht erhielt vom Rechtsanwalt Wolf ein folgendes Schreiben:
           "Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich bestaetige den Erhalt der mit Ihrem Schreiben vom 17.4.1998 uebersandten Unterlagen, beabsichtige indes nicht, mich auf die offenbar im verwirrten Zustand erhobenen Vorwuerfe der hierzu
einschlaegig bekannten Frau M. einzulassen.

Es ist ernsthaft zu erwaegen, fuer Frau M. beim Vormundschaftsgericht die Bestellung eines Betreuers anzuregen.
Mit freundlichen Gruessen!
Rechtsanwalt Wolf "

(So schrieb der an Nervenleiden invalidisierte Anwalt ueber meine
Mama - excellente Denkerin!- Autor M2).

In diesem Zusammenhang hat meine Mutter die Strafanzeige gegen
den Wolf erstattet:
                "Strafantrag
Ich stelle den Strafantrag gegen Rechtsanwalt Wolf wegen Verleumdung gemaess § 187 StGB."

Die Antwort aus der Staatsanwaltschaft:

"Ihre Strafanzeige habe ich mangels oeffentlichen Interesses keine Folge gegeben (§ 374, 376 Strafprozessordnung).

                Gruende:
Bei dem von der Antragstellerin geschilderten Sachverhalt kommt
nur ein Privatdelikt in Betracht (§ 374 StPO)
Die oeffentliche Klage wird in diesen Faellen von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im oeffentlichen Interesse liegt (§376 StPO)
Da der Rechtsfrieden nicht gestoert ist und die Strafverfolgung kein gegenwaertiges Anliegen der Allgemeinheit darstellt, ist im vorliegendem Fall eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft nicht geboten.
Die angezeigte Beleidigung stellt keine wesentliche Ehrkraenkung dar. Es steht Ihnen frei, durch Erhebung einer Privatklage (§381 StPO) vor dem zustaendigen Amtsgericht die beantragte Bestrafung des Taeters SELBST ZU BEWIRKEN.

Erfolgsaussichten einer Privatklage, die im vorliegenden Fall auch ZUMUTBAR IST, sowie etwaige zivilrechtliche Ansprueche, werden durch diesen Bescheid nicht beruehrt.
Mit freundlichen Gruessen!
Staatsanwalt

Diese Mitteilung wurde elektronisch erstellt und enthaellt deshalb KEINE UNTERSCHRIFT, wofuer um Verstaendnis gebeten wird."
Keine Unterschrift

(Symptomatisch: "Wir wollen nicht arbeiten, gehen Sie weiter." - So haben bis jetzt alle Instanzen reagiert.- Autor M2)

                RECHTSANWALTSKAMMER
             KOERPERSCHAFT DES OEFFENTLICHEN RECHTS

Ihr erneutes Schreiben an den Herrn Justizminister ist fuer uns
nicht nachvollziehbar.
Ihre erste Eingabe an den Justizminister wurde zu weiterer Bearbeitung an die RA-Kammer uebergeben. Die Kammer wurde um Pruefung in berufsrechtlicher Hinsicht gebeten.

Wir haben Ihnen das abschliessende Ergebnis der Ueberpruefung mitgeteilt und eine Kopie dieses Schreibens an das Staatsministerium der Justiz uebermittelt.

Die Rechtsanwaltskammer ist die Standesvertretung der in ihr zusammengeschlossenen Rechtsanwaelte und hat keinerlei Befugnisse,Entscheidugen der Sozialgerichtsbarkeit zu ueberpruefen.

(Hoppla! Wieder Verdrehung! Irrefuehruhg!Euch hat niemand darum gebeten,das Sozialgericht zu pruefen!- Autor M2)

Da Sie Strafanzeige gemaess § 187 StGB erstattet haben, ist es
Angelegenheit der Staatsanwalschaft, in diesen Zusammenhang eine Entscheidung zu treffen. (Ach, so! Wir kennen Eure Entscheidungen! Ihr habt nichts geprueft!- Autor M2).

Sollte sich ergeben, dass die Staatsanwaltschaft schuldhafte standesrechtliche Pflichtverletungen feststellt, wuerde Anlass
bestehen, das standesrechtliche Pruefungsverfahren erneut aufzunehmen. (Das glaubt Ihr selber nicht!- Autor M2)

Mit freundlichen Gruessen!
RAK".

-2-

                "Amtsgericht. Zivil

Ihre Angelegenheit ist beim Zivilgericht unter dem Aktenzeichen C... anhaengig. Das Sozialgericht ist nicht zustaendig.
Mit freundlichen Gruessen
Auf richterliche Anordnung
Geschaeftsstelle
Justizangestellte N."

Also, wieder ein Aktenzeichen ohne Wissen meiner Mutter! Jetzt
geht die neue Geldabzockung los!

                "Amtsgericht. Zivil

Frau Morgenstern gegen Rechtsanwalt Wolf wegen Forderung
               Sehr geehrte Frau Morgenstern!
Hierdurch wird mitgeteilt, dass das Verfahren, ehemals vor dem Sozialgericht anhaengig, nun mehr beim Zivilgericht anhaengig ist.

Weiterhin wird mitgeteilt, dass Ihr Schreiben nicht den an eine Klageschrift zu stellenden Anforderungen genuegt. (Weil das keine Klage an Zivilgericht ist, Leute!- Autor M2)

Insbesondere ist ein bestimmter Klageantrag zu stellen, der durch einen entsprechenden Lebenssachverhalt zu begruenden ist.

Auf die §§697 Abs. 1 und 25 3 II ZPO wird insofern hingewiesen.

Gegebenenfalls wird anheimgestellt, ANWALTLICHEN RAT in Anspruch zu nehmen. (NIE WIEDER ANWALT, Leute!- Autor M2)
Es wird Ihnen die Gelegenheit gegeben, sich innerhalb von 2 Wochen hierzu zu auessern.

Unterschrift: Richter

Mit freundlichen Gruessen!"
****

Es wurde wieder Mist gebaut!
Meine Mutter begab sich sofort auf den weiten Weg zum Zivilgericht.

******
                "NIEDERSCHRIFT
Frau M., Klaegerin
gegen
Rechtsanwalt Wolf, Beklagter

Es erscheint die Klaegerin. Sie erklaert: ich war mit der Verweisung an das Zivilgericht nicht einverstanden! Ich habe dem Sozialgericht schriftlich und fristgemaess mitgeteilt, dass ich
mit Verweisung an das Zivilgericht nicht einverstanden bin.(Siehe beiliegende Kopie).Ich habe mein Schriftstueck absichtlich beim Sozialgericht abgegeben, um jegliche Kosten zu vermeiden.
Das Sozialgericht muss die irrtuemlich an das Zivilgericht verwiesene Klage zuruecknehmen und mir abgeben.

Eine Abschrift der Niederschrift ist mir ausgehaendigt worden.
- Selbst gelesen und genehmigt-
Frau Morgenstern                Urkundsbeamtin"

                "Amtsgericht. Zivil
BESCHLUSS

Der Streitwert wird auf 600,00 DM festgesetzt. (!!!)
Unterschrift: Richter    26.01.1999 "

Ohne auf Niederschrift geantwortet zu haben, hat der Richter die Sache zum Geld gemacht. Wahrhaftig sind die alle darauf erpicht, Buerger in die Geldfalle zu locken!
3 Tage spaeter ist die Rechnung ueber 600 DM aus der Justizkasse gekommen.

                Widerspruch an die Justizkasse
" Erklaerung
Hiermit erklaere ich, dass ich keine Klage im Zivilgericht eingereicht habe und die Gerichtskosten nicht tragen kann.
Es handelt sich hier um den Fehler des Sozialgerichts, welches nach eigener Initiative und gegen meinen Willen meine Sozialklage dem Zivilgericht abgegeben hat.

Ich bin beduerftig und kann mir keine Klagen im Amtsgericht leisten. Bitte stornieren Sie die Rechnung.
Frau Morgenstern"

                Beschwerde an das Sozialgericht
Niederschrift:

"Es erscheint die Klaegerin ( Beschwerdefuehrerin)
Sie erklaert: ich lege gegen den Beschluss des Vorsitzenden der
1. Kammer des Sozialgerichts vom 11.5.1998 Beschwerde ein.
Der Beschluss ist mir erst heute, am 6.4.1999, durch das Amtsgericht uebergeben worden.

Ich beantrage:
1. Der Beschluss vom 11.5.1998 ist aufzuheben.
2. Das Verfahren ist beim Sozialgericht wegen fehlender Zustaendigkeit zu beenden.

Begruendung und Beweismittel:

Mit Schreiben vom 05.5.1998 teilte ich Frau Schalawa auf ihre
Anfrage mit, dass ich mit einer Verweisung an das Amtsgericht
NICHT einverstanden bin.
Demnach ist das Verfahren nicht beim Amtsgericht, sondern beim
Sozialgericht zu beenden.
Eine Abschrift dieser Beschwerde ist mir ausgehaendigt worden.
- vorgelesen und genehmigt-
Frau Morgenstern                Justizangestellte K."
      
- 3-
                UNFASSBAR!

"Sozialgericht

Sehr geehrte Frau Morgenstern!
In Ihrem Rechtsstreit gegen Rechtsanwalt Wolf
       wurde der Beschwerde vom 6.4.1999 gegen den Beschluss vom 11.5.1998 NICHT ABGEHOLFEN. Die Beschwerde wurde dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Justizsekretaerin: Schalawa
Geschaeftsstelle"

UNFASSBAR! DIESELBE FRAU, die IM MAI 1998 die Antwort meiner Mutter VERSCHLAMPT hat, verwickelte nun auch das Landessozialgericht in die Sache!
      
                "Landessozialgericht, 6.5.1999
Ihre Beschwerde gegen RA Wolf
wegen
Zustaendigkeit des Gerichts

                Sehr geehrte Frau Morgenstern!
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 11.5.1998 ist hier am 14.4.1999 eingegangen.
Das Verfahren wird unter dem oben angegebenen Aktenzeichen gefuehrt.

Es wird gebeten, dieses Aktenzeichen bei ALLEN Zuschriften anzugeben und in ZUKUNFT ALLE Schriftsaetze sowie nach Moeglichkeit die Unterlagen 2-fach einzureichen.

Hochachtungsvoll!
Geschaeftsstelle
Angestellte L."

Beim Lesen standen mir Haare zu Berge: das Landessozialgericht malte sich eine ZUKUNFT mit meiner Mutter aus! Sind die dort alle blind und taub?! Warum verstehen die nicht, dass sie einen Fehler der Frau Schalawa vor sich her schieben in immer hoehere Instanzen, von einer Stufe auf die andere?

"Landessozialgericht, 6.5.1999

Ihre Beschwerde gegen RA Wolf
wegen Zustaendigkeit des Gerichts

Sehr geehrte Frau Morgenstern!
Aus der Kopie der beiliegenden Postzustellungsurkunde ist ersichtlich, dass der Beschluss des Sozialgerichts vom 11.5.1998 unter Ihrer Anschrift am 5.6.1998 durch Niederlegung IN DER POST zugestellt worden.

Die Niederlegung in der Post wurde vom Postbediensteten beurkundet. Am 9.9.1998 gelangte die Postsendung mit dem Verweisungsbeschluss vom 11.5.1998 wieder an das Sozialgericht zurueck, weil Sie die fuer Sie bestimmte Postsendung beim zustaendigen Postamt nicht abgeholt haben.

(Tja, meine Damen und Herren! Fangen wir lieber mit der Schlamperei von Frau Schalawa an! Uns waere es lieber, wenn der Fehler von Frau Schalawa damals aufgedeckt gewesen waere! Es gab keinen Grund fuer den Beschluss vom 11.5.1998! - Autor M2) -

Unabhaengig davon gilt die Postsendung als ZUGESTELLT.

Die einmonatige Beschwerdefrist beginnt damit am 6.6.1998 und endet am 6.7.1998, weil der 5.7.1998 ein SONNTAG war (!!!). Ihre foermliche Beschwerde ist aber erst am 6.4.1999, und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist, beim Sozialgericht eingelegt worden.

Auch die Vorsprache beim Sozialgericht am 28.7.1998 erfolgte erst nach Ablauf der Beschwerdefrist.
Bei diesem beschriebenen Zeitablauf duerfte die Beschwerde als UNZULAESSIG zu verwerfen sein.

Sie erhalten die Gelegenheit zur Stellungnahme bis spaetestens 6.6.1999.
Mit freundlichen Gruessen!

Richter am Landessozialgericht."

UND KEIN WORT DARUEBER,DASS DER BESCHLUSS GRUNDLOS ENTSTANDEN IST!Spielen die nach dem Prinzip:"Ich sehe nichts, ich hoere nichts, ich sage nichts", wie die drei beruehmten Affen?

"Stellungnahme an das Landessozialgericht, 9.5.1999

Sehr geehrter Herr Richter!
Auf Ihr Schreiben vom 6.5.1999 teile ich Ihnen mit, dass ich auf Anfrage von Frau Schalawa fristgemaess am 5.5.1998 geantwortet habe, dass ich mit der Verweisung meiner Beschwerde gegen RA Wolf an das Zivilgericht nicht einverstanden bin.
Damit war fuer mich die Angelegenheit abgeschlossen. Frau Schalawa muss zur Verantwortung gezogen werden.
Mit freundlichen Gruessen!
Frau Morgenstern "
 
                "Landessozialgericht
Ihre Beschwerde gegen RA Wolf
wegen Zustaendigkeit des Gerichts

Sehr geehrte Frau Morgenstern! Bezug nehmend auf Ihre Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss vom 11.5.1998 und auf das gerichtliche Schreiben vom 6.5.1999 werden Sie darauf hingewiesen, dass Sie Kosten nur abwenden koennen, wenn Sie die im Amtsgericht erhobene Klage zuruecknehmen.

Sie erhalten Gelegenheit, sich hierzu bis spaetestens 8.11.1999 zu auessern. Sollte bis zu diesem Termin eine Ausserung Ihrerseits nicht vorliegen, wird eine gerichtliche Entscheidung ueber Ihre Beschwerde vom 6.4.1999 ergehen."

- 4 -

Die Mutter ausserte sich zum 6.Mal:   

"An das Landessozialgericht

Sehr geehrter Herr Richter!
Am 5.5.1998 habe ich an Frau Schalawa im Sozialgericht geschrieben, dass mein Schriftstueck nicht uebergeben werden darf ans Amtsgericht. In Missachtung meiner Absage uebergab die o.g. Kollegin mein Schriftstueck ans Amtsgericht. Ich kann keine
Gerichtskosten aufbringen.

Hiermit beantrage ich die Rueckgabe meines Schriftstuecks an mich oder ans Sozialgericht.
Falls ich die Klage zurueckziehe, muesste ich die Gerichtskosten
fuer beide Seiten tragen. Das sehe ich nicht ein. Ich bin in einer Notlage. Das Ministerium fuer Familie und Soziales hat mich als Behinderte in Not anerkannt. Ich habe die Klage nicht
eingereicht.

Schaffen Sie das Problem aus dem Leben kostenlos.
Hochachtungsvoll!
Frau Morgenstern "
***

     Nichtoeffentliche Sitzung des Landesgerichts

Niederschrift in der Beschwerdesache

Frau Morgenstern- Klaegerin und Beschwerdefuehrerin
gegen
Rechtsanwalt Wolf- Beklagter und Beschwerdegegner
wegen Zustaendigkeit des Gerichts

Anwesend: Richter am Sozialgericht S.
Von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten wurde abgesehen.

Im Termin zur Eroerterung des Sachverhalts erschienen:
Fuer Klaegerin             niemand
Fuer RA Wolf               RA  X. mit Vollmacht

Es wird festgestellt,dass die Beschwerdefuehrerin zum heutigen Termin ordnungsgemaess geladen ist (vgl. 27 d. A.) Die Ladung
wurde mit Niederlegung in der Post am 10.11.1999 zugestellt.

Der Sachverhalt wird mit dem RA X. eroertert.
Es ergeht folgender
                BESCHLUSS

Zur Beschwerde der Klaegerin gegen den Verweisungsbeschluss des
Sozialgerichts vom 11.5.1998 ergeht nunmehr eine gerichtliche Entscheidung.
Richter am Landessozialgericht S.

Beginn des Termins: 10.15 Min.
Ende des Termins:   10.20 Min."

Und gegen die Frau Schalawa ergeht kein Beschluss ?!!(Autor M2)
***
                Landessozialgericht
in der Beschwerdesache
Frau Morgenstern- Klaegerin und Beschwerdefuehrerin
gegen
RA Wolf- Beklagter und Beschwerdegegner
wegen Zustaendigkeit des Gerichts

erlaesst der Senat des Landgerichts am 10. Dezember 1999 ohne
muendliche Verhandlung durch den Praesidenten des Landessozialgerichts als Vorsitzender folgenden

                BESCHLUSS

1.Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 11. Mai 1998 WIRD VERWORFEN.
2. Aussergerichtliche Kosten sind fuer das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
3. Die weitere (?!!) Beschwerde wird nicht zugelassen.

                Gruende:
                --------
Die Beschwerde wendet sich gegen die Verweisung eines Rechtsstreits ans Amtsgericht.
Mit Beschluss vom 11. Mai 1998 hat das Sozialgericht (SG) die von der Beschwerdefuehrerin (Bf) am 14. April 1998 erhobene Klage wegen fehlender sachlicher Zustaendigkeit an das Amtsgericht verwiesen.

Die statthafte Beschwerde ist unzulaessig, weil die Bf. die Monatsfrist versaumt hat. Nach § 173 Satz 1 Halbsatz 1 Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim SG schriftlich einzulegen. Diese Frist hat die Bf. versaumt. Der angefochtene Beschluss war ihr unter ihrer neuen Anschrift bereits am 5. Juni

1998 durch Niederlegung in der Post zugestellt worden.Die Beschwerde ist dagegen erst fv 6. April 1999 beim SG eingegangen. Wegen der Einzelheiten der Fristberechnung wird auf das Schreiben der Berichtserstatterin vom 6. Mai 1999 Bezug
genommen. Zweifel an Rechtmaessigkeit der Zustellung durch Niederlegung bestehen nicht.

Gruende fuer eine Weitereinsetzung (?!!) sind weder dargetan, noch zu ersehen. Die Bf. fuehrt in Ihrem Schreiben vom 9.Mai 1999 lediglich aus, sie sei nach Ihrem an das SG gerichteten
Schreiben vom 5. Mai 1998 davon ausgegangen, dass die Angelegenheit abgeschlossen sei. Sie habe deshalb nicht mit einem Verweisungsbeschluss rechnen koennen. (Klaro! Woher sollte
sie das auch wissen?!!- Autor M2)

Die weitere blosse (ach, ja?! - Autor M2) Behauptung, sie habe in Ihrem Briefkasten keine Niederlegung vorgefunden, genuegt nicht, weil darin gegenueber dem in der PZU (?) liegenden Beweiswert (vgl. § 202 SGS, § 418 Abs. 1 Zivilprozessordnung
(ZPO) kein qualifiziertes Bestreiten liegt (vdl. BSG, SjzR 3- 1750 § 418 Nr. 1= NZS 1999 , 158; OLG Frankfurt a. M. NJW 1996, 3159; BSG  Urteil vom 20.7.1998 - 12 RK 16/88).

Aus den genannten Gruenden war die Beschwerde zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist endgueltig (§ 177 SGG).

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Unterschrift                Stempel   "

Teil 9  http://www.proza.ru/2013/10/21/150